Dr. Reinhard Nacke


Ein missglückter Fördererlass

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Um die Verwaltung nicht mit Kleinbeträgen zu belasten, besagte der Runderlass des NRW Wirtschaftsministeriums betreffend Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge, dass Zuwendungen „unterhalb einer Grenze von 20.000 Euro … nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt“ würden.


Die Mandantschaft hatte eine Förderung von über 30.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Daraufhin investierte sie über 60.000 Euro und beantragte die Auszahlung der Förderung. Der Regierungspräsident in Arnsberg meinte jedoch nach erneuter Prüfung, dass ihr zwar eine Förderung zustehe, aber nur in Höhe von 19.941,85 Euro. Damit werde die im Runderlass festgelegte Grenze nicht erreicht und sie bekomme nichts (!).


Hiergegen klagten wir vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.  Es könne nicht sein, dass die Verwaltung aufwändig einen Förderantrag prüft, der einen förderungswürdigen Zweck verfolgende Antragsteller aber am Ende nichts bekommt, weil eine Vorschrift die Behörde vor kleinen Förderanträgen bewahren soll. Dies umso mehr, wenn das Unternehmen im Vertrauen auf einen bereits ergangenen positiven Förderungsbescheid eine Investition getätigt habe. Es werde nicht nur das Ziel der Arbeitsersparnis verfehlt, sondern die in den Fall investierte Arbeit der Behörde werde auch noch entwertet.


Diese Argumentation leuchtete dem Regierungspräsidium ein. Jedenfalls wandte es sich an das Wirtschaftsministerium. Auch dieses ließ sich überzeugen, denn es strich kurzerhand in seiner Vorschrift die Worte „beziehungsweise ausgezahlt“. Damit konnte das Regierungspräsidium die Förderung an die Mandantschaft auszahlen.